Frist 2026
Nachrüstpflicht für fernablesbare Zähler bis 31.12.2026
Kurz beantwortet: Nach § 5 Abs. 3 der Heizkostenverordnung müssen nicht fernablesbare Messgeräte bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Ausnahmen gibt es nur bei technischer Unmöglichkeit oder unbilliger Härte. Wer die Frist reißt, muss dem Mieter bei jeder Abrechnung eine Kürzung von 3 % zugestehen — dauerhaft, bis nachgerüstet ist. Zusätzlich fehlt dann die Grundlage für die seit 2022 vorgeschriebene monatliche Verbrauchsinformation.
Wen die Pflicht betrifft
Betroffen ist jedes Gebäude, in dem Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden und in dem noch Geräte ohne Fernablesung hängen — also klassische Verdunster-Heizkostenverteiler und ältere Wasserzähler. Alle nach dem 1. Dezember 2021 installierten Geräte mussten ohnehin bereits fernablesbar sein, seit 1. Dezember 2022 zusätzlich an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar und interoperabel.
„Fernablesbar" heißt: Die Ablesung muss ohne Zugang zur Nutzeinheit möglich sein. Für Mieter bedeutet das keine Ablesetermine mehr, für Eigentümer entfällt der klassische Ärger mit nicht angetroffenen Mietern.
Die Frist — und was danach gilt
Der 31. Dezember 2026 ist keine Empfehlung. Ab dem 1. Januar 2027 gilt für jede Abrechnung eines Gebäudes ohne fernablesbare Ausstattung das Kürzungsrecht von 3 % nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV. Das ist kein einmaliger Betrag, sondern eine Dauerbelastung, bis nachgerüstet ist.
Kosten und Umlage
Die Kosten für Anmietung, Ablesung und Abrechnung der Geräte gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten der Heizung. Der Austausch selbst ist kein Betriebskostenposten — bei gemieteten Geräten läuft er über die laufende Gerätemiete, bei gekauften über Instandhaltung beziehungsweise Modernisierung.
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft liegt die Umsetzung in der Regel bei der WEG-Verwaltung, weil die Heizungsanlage Gemeinschaftseigentum ist. Als Sondereigentümer zahlen Sie über das Hausgeld mit — und tragen die Folgen, wenn nichts passiert.
Was jetzt zu tun ist
- Bestand klären: Welche Geräte hängen in der Wohnung und im Haus, sind sie fernablesbar? Das steht auf der letzten Heizkostenabrechnung oder ist beim Messdienst erfragbar.
- Zuständigkeit klären: Zentralheizung über die WEG oder Etagenheizung in Ihrem Sondereigentum?
- Bei zentraler Anlage: WEG-Verwaltung schriftlich anfragen, ob und wann umgestellt wird — mit Verweis auf die Frist. Antwort dokumentieren.
- Bei Etagenheizung: Angebot des Messdienstleisters einholen und beauftragen.
- Nach Umstellung prüfen, ob die monatlichen Verbrauchsinformationen tatsächlich beim Mieter ankommen — auch deren Fehlen kostet 3 %.
Für unsere Eigentümer übernehmen wir Schritt 1 bis 5 und melden uns, sobald bei einem Objekt Handlungsbedarf besteht.