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Frist 2026

Nachrüstpflicht für fernablesbare Zähler bis 31.12.2026

Kurz beantwortet: Nach § 5 Abs. 3 der Heizkostenverordnung müssen nicht fernablesbare Messgeräte bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Ausnahmen gibt es nur bei technischer Unmöglichkeit oder unbilliger Härte. Wer die Frist reißt, muss dem Mieter bei jeder Abrechnung eine Kürzung von 3 % zugestehen — dauerhaft, bis nachgerüstet ist. Zusätzlich fehlt dann die Grundlage für die seit 2022 vorgeschriebene monatliche Verbrauchsinformation.

Wen die Pflicht betrifft

Betroffen ist jedes Gebäude, in dem Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden und in dem noch Geräte ohne Fernablesung hängen — also klassische Verdunster-Heizkostenverteiler und ältere Wasserzähler. Alle nach dem 1. Dezember 2021 installierten Geräte mussten ohnehin bereits fernablesbar sein, seit 1. Dezember 2022 zusätzlich an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar und interoperabel.

„Fernablesbar" heißt: Die Ablesung muss ohne Zugang zur Nutzeinheit möglich sein. Für Mieter bedeutet das keine Ablesetermine mehr, für Eigentümer entfällt der klassische Ärger mit nicht angetroffenen Mietern.

Die Frist — und was danach gilt

Der 31. Dezember 2026 ist keine Empfehlung. Ab dem 1. Januar 2027 gilt für jede Abrechnung eines Gebäudes ohne fernablesbare Ausstattung das Kürzungsrecht von 3 % nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV. Das ist kein einmaliger Betrag, sondern eine Dauerbelastung, bis nachgerüstet ist.

Warum das jetzt eilig ist Die Frist betrifft bundesweit einen großen Teil des Bestands. Messdienstleister sind im letzten Quartal vor solchen Stichtagen erfahrungsgemäß ausgebucht. Wer im Dezember 2026 anfängt zu suchen, wird die Frist nicht halten.

Kosten und Umlage

Die Kosten für Anmietung, Ablesung und Abrechnung der Geräte gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten der Heizung. Der Austausch selbst ist kein Betriebskostenposten — bei gemieteten Geräten läuft er über die laufende Gerätemiete, bei gekauften über Instandhaltung beziehungsweise Modernisierung.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft liegt die Umsetzung in der Regel bei der WEG-Verwaltung, weil die Heizungsanlage Gemeinschaftseigentum ist. Als Sondereigentümer zahlen Sie über das Hausgeld mit — und tragen die Folgen, wenn nichts passiert.

Was jetzt zu tun ist

  1. Bestand klären: Welche Geräte hängen in der Wohnung und im Haus, sind sie fernablesbar? Das steht auf der letzten Heizkostenabrechnung oder ist beim Messdienst erfragbar.
  2. Zuständigkeit klären: Zentralheizung über die WEG oder Etagenheizung in Ihrem Sondereigentum?
  3. Bei zentraler Anlage: WEG-Verwaltung schriftlich anfragen, ob und wann umgestellt wird — mit Verweis auf die Frist. Antwort dokumentieren.
  4. Bei Etagenheizung: Angebot des Messdienstleisters einholen und beauftragen.
  5. Nach Umstellung prüfen, ob die monatlichen Verbrauchsinformationen tatsächlich beim Mieter ankommen — auch deren Fehlen kostet 3 %.

Für unsere Eigentümer übernehmen wir Schritt 1 bis 5 und melden uns, sobald bei einem Objekt Handlungsbedarf besteht.

COLYO Redaktion — COLYO ist die Verwaltungsmarke der BM Property Partners GmbH, München. Stand September 2026. Allgemeine Hinweise nach bestem Wissen, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Fragen zu diesem Thema

Bis wann müssen Zähler fernablesbar sein?
Bis zum 31. Dezember 2026. Nicht fernablesbare Messgeräte müssen nach § 5 Abs. 3 HeizkostenV bis dahin nachgerüstet oder ausgetauscht werden; Ausnahmen gibt es nur bei technischer Unmöglichkeit oder unbilliger Härte.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Der Mieter darf seinen Heizkostenanteil dauerhaft um 3 % kürzen, solange keine fernablesbare Ausstattung vorhanden ist. Fehlen zusätzlich die monatlichen Verbrauchsinformationen, greift dasselbe Kürzungsrecht.
Wer ist in einer Eigentümergemeinschaft zuständig?
Bei zentraler Heizungsanlage die WEG-Verwaltung, weil die Anlage Gemeinschaftseigentum ist. Bei Etagenheizungen in Ihrer Wohnung sind Sie als Sondereigentümer zuständig.
Sind die Kosten umlagefähig?
Die laufenden Kosten für Anmietung, Ablesung und Abrechnung der Geräte sind umlagefähige Betriebskosten der Heizung. Der Austausch selbst ist kein Betriebskostenposten.

Das alles müssen Sie nicht selbst machen.

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