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Abrechnung

Heizkosten und CO₂-Kostenaufteilung

Kurz beantwortet: Heizkosten werden zu mindestens 50 % und höchstens 70 % nach erfasstem Verbrauch abgerechnet, der Rest nach Fläche. Zusätzlich müssen die CO₂-Kosten seit 2023 zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden — bei Wohngebäuden nach einem Zehn-Stufen-Modell, das sich am CO₂-Ausstoß je Quadratmeter und Jahr orientiert. Je schlechter das Gebäude, desto höher Ihr Anteil: von 0 % unter 12 kg CO₂/m²a bis 95 % ab 52 kg. Fehlen die Pflichtangaben in der Abrechnung, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 3 % kürzen.

Die Abrechnungsmaßstäbe

Nach § 7 HeizkostenV sind mindestens 50 % und höchstens 70 % der Wärmekosten nach erfasstem Verbrauch zu verteilen, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche. Für Warmwasser gilt dasselbe (§ 8). Zwingend 70 % sind es in Gebäuden, die das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1994 nicht erfüllen, mit Öl- oder Gasheizung und überwiegend gedämmten freiliegenden Verteilleitungen — also in einem erheblichen Teil des Münchner Altbaubestands.

Den Maßstab wählt der Gebäudeeigentümer. Ändern lässt er sich nur zum Beginn eines Abrechnungszeitraums und nur aus den in der Verordnung genannten Gründen.

Das Zehn-Stufen-Modell der CO₂-Kosten

Das CO2KostAufG gilt seit dem 1. Januar 2023. Bei Wohngebäuden wird der CO₂-Preis nach dem spezifischen Ausstoß des Gebäudes aufgeteilt:

kg CO₂ je m² und JahrMieterVermieter
unter 12100 %0 %
12 bis unter 1790 %10 %
17 bis unter 2280 %20 %
22 bis unter 2770 %30 %
27 bis unter 3260 %40 %
32 bis unter 3750 %50 %
37 bis unter 4240 %60 %
42 bis unter 4730 %70 %
47 bis unter 5220 %80 %
52 und mehr5 %95 %

Bei Nichtwohngebäuden gilt weiterhin eine pauschale Aufteilung von 50 zu 50. Das im Gesetz angekündigte Stufenmodell für Nichtwohngebäude ist bis heute nicht umgesetzt.

Was in der Abrechnung stehen muss

  • der auf den Mieter entfallende Anteil an den CO₂-Kosten
  • die Einstufung des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung im Stufenmodell
  • die Berechnungsgrundlagen, also wie die Einstufung zustande kommt

Hinzu kommt seit 2022 die monatliche Verbrauchsinformation bei fernablesbaren Geräten: Verbrauch des Vormonats in kWh, Vergleich mit dem Vormonat, Vergleich mit demselben Monat des Vorjahres und Vergleich mit einem normierten Durchschnittsnutzer.

Die Kürzungsrechte des Mieters

VersäumnisKürzungGrundlage
Nicht verbrauchsabhängig abgerechnet15 %§ 12 Abs. 1 HeizkostenV
Keine fernablesbare Ausstattung oder fehlende Verbrauchsinformationen3 %§ 12 Abs. 1 HeizkostenV
CO₂-Kosten nicht aufgeteilt oder Angaben fehlen3 %§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG

Die Kürzungen sind kumulierbar und treffen die Abrechnung jedes Mieters. Bei einem Mehrparteienhaus summiert sich das schnell.

Wenn der Vermieteranteil sinkt oder entfällt

§ 9 CO2KostAufG sieht Erleichterungen vor, wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben eine energetische Verbesserung verhindern — etwa Denkmalschutz, ein Anschluss- und Benutzungszwang oder eine Erhaltungssatzung. In München ist der letzte Punkt keine Randerscheinung: 36 Erhaltungssatzungsgebiete mit rund 204.000 Wohnungen. Den Nachweis muss allerdings der Vermieter führen — und das tut niemand automatisch für Sie.

COLYO Redaktion — COLYO ist die Verwaltungsmarke der BM Property Partners GmbH, München. Stand September 2026. Allgemeine Hinweise nach bestem Wissen, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Fragen zu diesem Thema

Wie werden die CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt?
Bei Wohngebäuden nach einem Zehn-Stufen-Modell, das sich am CO₂-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr orientiert: von 0 % Vermieteranteil unter 12 kg bis 95 % ab 52 kg. Bei Nichtwohngebäuden gilt pauschal 50 zu 50.
Was passiert, wenn die CO₂-Angaben in der Abrechnung fehlen?
Der Mieter darf seinen Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Dieselbe Kürzung gilt bei fehlender fernablesbarer Ausstattung oder fehlenden Verbrauchsinformationen.
Wie viel der Heizkosten muss nach Verbrauch abgerechnet werden?
Mindestens 50 % und höchstens 70 %. In schlecht gedämmten Gebäuden mit Öl- oder Gasheizung und überwiegend gedämmten freiliegenden Leitungen sind zwingend 70 % vorgeschrieben.
Kann der Vermieteranteil an den CO₂-Kosten entfallen?
Er kann sinken oder entfallen, wenn öffentlich-rechtliche Beschränkungen wie Denkmalschutz, Anschlusszwang oder eine Erhaltungssatzung eine energetische Verbesserung verhindern. Den Nachweis muss der Vermieter führen.

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