Abrechnung
Heizkosten und CO₂-Kostenaufteilung
Kurz beantwortet: Heizkosten werden zu mindestens 50 % und höchstens 70 % nach erfasstem Verbrauch abgerechnet, der Rest nach Fläche. Zusätzlich müssen die CO₂-Kosten seit 2023 zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden — bei Wohngebäuden nach einem Zehn-Stufen-Modell, das sich am CO₂-Ausstoß je Quadratmeter und Jahr orientiert. Je schlechter das Gebäude, desto höher Ihr Anteil: von 0 % unter 12 kg CO₂/m²a bis 95 % ab 52 kg. Fehlen die Pflichtangaben in der Abrechnung, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 3 % kürzen.
Inhalt
Die Abrechnungsmaßstäbe
Nach § 7 HeizkostenV sind mindestens 50 % und höchstens 70 % der Wärmekosten nach erfasstem Verbrauch zu verteilen, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche. Für Warmwasser gilt dasselbe (§ 8). Zwingend 70 % sind es in Gebäuden, die das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1994 nicht erfüllen, mit Öl- oder Gasheizung und überwiegend gedämmten freiliegenden Verteilleitungen — also in einem erheblichen Teil des Münchner Altbaubestands.
Den Maßstab wählt der Gebäudeeigentümer. Ändern lässt er sich nur zum Beginn eines Abrechnungszeitraums und nur aus den in der Verordnung genannten Gründen.
Das Zehn-Stufen-Modell der CO₂-Kosten
Das CO2KostAufG gilt seit dem 1. Januar 2023. Bei Wohngebäuden wird der CO₂-Preis nach dem spezifischen Ausstoß des Gebäudes aufgeteilt:
| kg CO₂ je m² und Jahr | Mieter | Vermieter |
|---|---|---|
| unter 12 | 100 % | 0 % |
| 12 bis unter 17 | 90 % | 10 % |
| 17 bis unter 22 | 80 % | 20 % |
| 22 bis unter 27 | 70 % | 30 % |
| 27 bis unter 32 | 60 % | 40 % |
| 32 bis unter 37 | 50 % | 50 % |
| 37 bis unter 42 | 40 % | 60 % |
| 42 bis unter 47 | 30 % | 70 % |
| 47 bis unter 52 | 20 % | 80 % |
| 52 und mehr | 5 % | 95 % |
Bei Nichtwohngebäuden gilt weiterhin eine pauschale Aufteilung von 50 zu 50. Das im Gesetz angekündigte Stufenmodell für Nichtwohngebäude ist bis heute nicht umgesetzt.
Was in der Abrechnung stehen muss
- der auf den Mieter entfallende Anteil an den CO₂-Kosten
- die Einstufung des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung im Stufenmodell
- die Berechnungsgrundlagen, also wie die Einstufung zustande kommt
Hinzu kommt seit 2022 die monatliche Verbrauchsinformation bei fernablesbaren Geräten: Verbrauch des Vormonats in kWh, Vergleich mit dem Vormonat, Vergleich mit demselben Monat des Vorjahres und Vergleich mit einem normierten Durchschnittsnutzer.
Die Kürzungsrechte des Mieters
| Versäumnis | Kürzung | Grundlage |
|---|---|---|
| Nicht verbrauchsabhängig abgerechnet | 15 % | § 12 Abs. 1 HeizkostenV |
| Keine fernablesbare Ausstattung oder fehlende Verbrauchsinformationen | 3 % | § 12 Abs. 1 HeizkostenV |
| CO₂-Kosten nicht aufgeteilt oder Angaben fehlen | 3 % | § 7 Abs. 4 CO2KostAufG |
Die Kürzungen sind kumulierbar und treffen die Abrechnung jedes Mieters. Bei einem Mehrparteienhaus summiert sich das schnell.
Wenn der Vermieteranteil sinkt oder entfällt
§ 9 CO2KostAufG sieht Erleichterungen vor, wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben eine energetische Verbesserung verhindern — etwa Denkmalschutz, ein Anschluss- und Benutzungszwang oder eine Erhaltungssatzung. In München ist der letzte Punkt keine Randerscheinung: 36 Erhaltungssatzungsgebiete mit rund 204.000 Wohnungen. Den Nachweis muss allerdings der Vermieter führen — und das tut niemand automatisch für Sie.