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Recht

Mietpreisbremse in München

Kurz beantwortet: In München darf die Miete bei Neuvermietung höchstens 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen. Grundlage ist die Bayerische Mieterschutzverordnung vom 16. Dezember 2025, die seit 1. Januar 2026 gilt und bis 31. Dezember 2029 läuft; bundesrechtlich wurde die Ermächtigung im Juli 2025 bis Ende 2029 verlängert. Entscheidend für die Praxis ist weniger die Grenze selbst als die Auskunftspflicht: Wer sich auf eine Ausnahme berufen will, muss das unaufgefordert und vor der Vertragserklärung des Mieters in Textform tun.

Was gilt, und bis wann

Die Mietpreisbremse ist Bundesrecht (§§ 556d ff. BGB), wird aber durch Landesverordnung auf bestimmte Gebiete angewendet. Für Bayern gilt die Mieterschutzverordnung vom 16. Dezember 2025. Sie hat die zum 31. Dezember 2025 ausgelaufene Vorgängerverordnung abgelöst und läuft vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029. München ist darin für alle drei Instrumente erfasst:

  • Mietpreisbremse — höchstens 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete bei Neuvermietung
  • Abgesenkte Kappungsgrenze — 15 % statt 20 % in drei Jahren
  • Verlängerte Kündigungssperrfrist — zehn Jahre statt drei nach Umwandlung in Wohnungseigentum (§ 577a Abs. 2 BGB)

Neu ist die Reichweite: Die Verordnung gilt jetzt in 285 statt 208 bayerischen Städten und Gemeinden, Schwerpunkt der Ausweitung sind der Großraum München und das Oberland. Wer außerhalb der Stadtgrenze vermietet, sollte prüfen, ob die Gemeinde neu dazugekommen ist.

Die Auskunftspflicht ist der eigentliche Stolperstein

§ 556g Abs. 1a BGB verlangt: Wer sich auf eine der Ausnahmen berufen will, muss den Mieter unaufgefordert, in Textform und vor dessen Vertragserklärung informieren. Nicht auf Nachfrage. Nicht im Vertrag. Vorher.

Die Sanktion Ohne erteilte Auskunft kann sich der Vermieter auf die höhere zulässige Miete nicht berufen. Wird die Auskunft formgerecht nachgeholt, wirkt sie erst zwei Jahre danach. Zwei Jahre lang gilt dann die ungebremste Obergrenze — bei einer Münchner Wohnung schnell ein fünfstelliger Betrag.

Die vier Ausnahmen — und was Sie dazu offenlegen müssen

AusnahmeGrundlageWas offenzulegen ist
Höhere Vormiete§ 556e Abs. 1 BGBHöhe der zuletzt geschuldeten Vormiete
Modernisierung in den letzten drei Jahren§ 556e Abs. 2 BGBdass und welche Modernisierung durchgeführt wurde
Erstnutzung/-vermietung nach dem 1.10.2014§ 556f Satz 1 BGBdass die Wohnung nach diesem Stichtag erstmals genutzt und vermietet wurde
Erste Vermietung nach umfassender Modernisierung§ 556f Satz 2 BGBdass es sich um die erste Vermietung danach handelt

Sämtliche Erklärungen nach § 556g Abs. 1a bis 3 BGB bedürfen der Textform. Eine mündliche Erwähnung bei der Besichtigung ist keine Auskunft.

Wenn der Mieter rügt

Zu viel gezahlte Miete kann der Mieter nur zurückverlangen, wenn er die Überschreitung rügt. Rügt er später als 30 Monate nach Mietbeginn oder erst nach Ende des Mietverhältnisses, kann er nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete zurückfordern. Eine Rüge ist also kein Weltuntergang — schlecht wird es erst, wenn die Auskunft fehlt und die Wohnung eigentlich unter eine Ausnahme fiele.

Was wir bei jeder Neuvermietung tun

  1. Ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel 2025 ermitteln und dokumentieren.
  2. Prüfen, ob eine der vier Ausnahmen greift — und die Nachweise dafür sichern (Vormietvertrag, Modernisierungsrechnungen, Fertigstellungsnachweis).
  3. Die Auskunft nach § 556g Abs. 1a BGB in Textform erteilen, bevor der Mieter unterschreibt, und den Zugang dokumentieren.
  4. Die Unterlagen so ablegen, dass sie auch in drei Jahren noch auffindbar sind.

COLYO Redaktion — COLYO ist die Verwaltungsmarke der BM Property Partners GmbH, München. Stand September 2026. Allgemeine Hinweise nach bestem Wissen, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Fragen zu diesem Thema

Gilt die Mietpreisbremse in München?
Ja. Grundlage ist die Bayerische Mieterschutzverordnung vom 16. Dezember 2025, gültig vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029. Die Neuvertragsmiete darf höchstens 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen.
Muss ich den Mieter unaufgefordert über die Vormiete informieren?
Nur, wenn Sie sich auf eine Ausnahme berufen wollen — dann aber unaufgefordert, in Textform und vor der Vertragserklärung des Mieters (§ 556g Abs. 1a BGB). Versäumen Sie das, können Sie sich auf die höhere Miete nicht berufen; eine nachgeholte Auskunft wirkt erst zwei Jahre später.
Wie lange kann ein Mieter zu viel gezahlte Miete zurückfordern?
Er muss die Überschreitung rügen. Rügt er innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn, kann er ab Mietbeginn zurückfordern. Rügt er später oder erst nach Vertragsende, nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete.
Gilt die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen und WG-Zimmer?
Ja, es handelt sich um Wohnraummiete. Ein Möblierungszuschlag muss sich nachvollziehbar herleiten lassen und sollte im Vertrag getrennt ausgewiesen werden.

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