Neu 2026
Heizungstausch nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz
Kurz beantwortet: Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) — und es ist nicht nur umbenannt. Die 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien ist ersatzlos entfallen. An ihre Stelle tritt Technologiefreiheit: Wärmepumpe, Fernwärme, Hybrid, Biomasse — aber auch Gas- und Ölheizungen dürfen wieder eingebaut werden. Der Haken kommt später: Wer nach dem 29.07.2026 eine fossile Heizung einbaut, muss ab 2029 einen steigenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe sicherstellen.
Inhalt
Was sich zum 29. Juli 2026 geändert hat
Das Gesetz ist dasselbe Stammgesetz von 2020, aber grundlegend umgebaut. Die Bundesregierung formuliert es so: Die gesetzliche Vorgabe eines einheitlichen Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung entfällt. Stattdessen können Eigentümer selbst entscheiden, welche Heizungsart sie einbauen.
§ 42 Abs. 2 GModG listet die Optionen gleichrangig auf — darunter Wärmepumpe, Fernwärmeanschluss, Solarthermie, Biomasse, Hybridlösungen, Stromdirektheizung und ausdrücklich auch Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen.
Damit ist auch die alte Kopplung an die kommunale Wärmeplanung weg. Die viel zitierte Frist „65 Prozent ab Mitte 2026 in Großstädten" existiert nicht mehr. Die Pflicht der Kommunen, eine Wärmeplanung aufzustellen, besteht unverändert fort — sie löst aber keine Pflicht des Eigentümers mehr aus.
Die Quote ab 2029 — das neue Kleingedruckte
Wer nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung neu in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss nach § 43 GModG einen steigenden Anteil erneuerbarer Brennstoffe sicherstellen:
| Ab | Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe |
|---|---|
| 1. Januar 2029 | 10 % |
| 1. Januar 2030 | 15 % |
| 1. Januar 2035 | 30 % |
| 1. Januar 2040 | 60 % |
Erfüllbar ist die Anforderung auch über Solarthermie, eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder einen Wärmepumpen-Hybrid. Bei irreparablem Ausfall der alten Heizung greift die Quotenpflicht erst zwölf Monate nach dem Einbau.
Was für Wohnungseigentümer gilt
Bei einer Zentralheizung ist die Anlage Gemeinschaftseigentum. Über den Austausch entscheidet die Eigentümerversammlung, nicht Sie allein — und die Finanzierung läuft über Rücklage oder Sonderumlage. Als Sondereigentümer sollten Sie trotzdem früh wissen, was geplant ist: Eine Sonderumlage für eine Heizungserneuerung ist einer der größten Einzelposten, die einen Kapitalanleger treffen können.
Nur bei einer Etagenheizung in Ihrer Wohnung entscheiden Sie selbst — dann gelten die Regeln oben direkt für Sie.
Umlage auf die Miete
Der Heizungstausch ist eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 1a BGB. Die Umlage ist möglich, aber gedeckelt: Für die Heizung gilt eine Sonderkappung von 0,50 €/m² in sechs Jahren. Bei geförderten Maßnahmen erlaubt § 559e BGB 10 % der Kosten abzüglich Drittmittel mit pauschalem Erhaltungsabzug von 15 % — bei derselben Kappung. Die Ankündigung muss spätestens drei Monate vor Beginn in Textform erfolgen.
Vorsicht bei älteren Ratgebern
Ein erheblicher Teil der Inhalte im Netz — auch auf Seiten von Verwaltungen und Energieberatern — steht noch auf dem Stand vor dem 29. Juli 2026 und rechnet mit der 65-Prozent-Regel und den Wärmeplanungsfristen. Wenn Sie eine Entscheidung auf eine solche Quelle stützen, prüfen Sie das Datum. Zur Förderung gilt dasselbe: Die Konditionen wurden im Sommer 2026 geändert; verbindlich sind allein die aktuellen Richtlinien von BAFA und KfW.