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München

Zweckentfremdungsverbot in München

Kurz beantwortet: In München gilt seit dem 1. August 2026 eine neue Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS vom 09.07.2026). Zweckentfremdung liegt unter anderem vor, wenn Wohnraum zu mehr als 50 % gewerblich genutzt wird, mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr zur Fremdenbeherbergung dient oder länger als drei Monate ohne zulässigen Grund leer steht. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Wann Zweckentfremdung vorliegt

Das Zweckentfremdungsverbot gilt in München bereits seit 1972. Maßgeblich ist heute § 4 Abs. 1 der Satzung vom 9. Juli 2026. Danach liegt Zweckentfremdung insbesondere vor, wenn Wohnraum:

  • zu mehr als 50 % der Gesamtfläche gewerblich oder beruflich genutzt wird,
  • baulich so verändert wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist,
  • mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird,
  • länger als drei Monate leer steht,
  • oder abgebrochen wird.

Wann keine Zweckentfremdung vorliegt

§ 4 Abs. 2 nennt die Gegenausnahmen. Für Eigentümer besonders relevant:

  • Leerstand trotz nachweislicher Vermietungsbemühungen,
  • vorübergehender Leerstand wegen zügigem Umbau, Instandsetzung oder Modernisierung,
  • vorübergehender Leerstand wegen bevorstehender Veräußerung,
  • gewerbliche Mitbenutzung, solange die Wohnnutzung über 50 % überwiegt,
  • Zusammenlegung oder Teilung von Wohnraum.

Das Wort, auf das es ankommt, ist nachweislich. Wer behauptet, er habe sich um Vermietung bemüht, aber weder Inserate noch Besichtigungsprotokolle noch Absagen vorlegen kann, wird damit nicht durchkommen.

Was die Satzung von 2026 geändert hat

Zwei Punkte sind neu gegenüber der Fassung von 2021:

  • Registrierungspflicht für Kurzzeitvermietung (§ 5a ZeS). Auf Grundlage des ZwEWG und der EU-Verordnung 2024/1028 soll künftig jede Einheit vor dem Anbieten über eine Online-Plattform registriert und die Registrierungsnummer auf der Plattform angegeben werden. Erfasst ist jede entgeltliche Vermietung bis zu sechs Monaten. Wichtig: Die Stadt weist darauf hin, dass in München bislang noch kein Registrierungsverfahren gilt und damit auch noch keine Registrierungspflicht besteht — das Verfahren ist in Vorbereitung. Wer kurzzeitvermietet, sollte das im Blick behalten.
  • Verfahrensfreiheit beim Abbruch (§ 5 Abs. 1a). Ein Abbruch braucht keine Zweckentfremdungsgenehmigung mehr, wenn im Stadtgebiet gleichwertiger Ersatzwohnraum desselben Inhabers im zeitlichen Zusammenhang geschaffen wird; anzuzeigen ist er binnen eines Monats. Das gilt ausdrücklich nicht in Erhaltungssatzungsgebieten.

Leerstand — der Fall, der normale Eigentümer trifft

Über Ferienwohnungen wird viel geschrieben, aber der Fall, der in der Praxis häufiger auftritt, ist banaler: Eine Wohnung steht nach dem Auszug länger leer, weil saniert werden soll, weil man sich nicht entscheiden kann oder weil der Wunschpreis am Markt nicht durchgeht. Nach drei Monaten ist das genehmigungspflichtig.

Praktisch heißt das: Dokumentieren Sie den Grund. Bei Sanierung gehören Angebote, Auftragserteilung und Bautagebuch in die Akte. Bei Vermietungsbemühungen Inserate mit Datum, Anfragen, Besichtigungen, Absagen. Bei Verkauf der Maklerauftrag und die Exposé-Historie. Für unsere Objekte legen wir diese Nachweise laufend an — nicht erst, wenn das Sozialreferat schreibt.

Genehmigung und Negativattest

Zuständig ist das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Fachbereich Bestandssicherung. Die Stadt entscheidet nach Vorliegen aller Unterlagen binnen drei Monaten; nach Fristablauf gilt die Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion, § 5 Abs. 5 ZeS).

Wo gar kein Wohnraum vorliegt und deshalb keine Genehmigung nötig ist, stellt die Stadt auf Antrag ein Negativattest aus (§ 10 ZeS). Das ist der saubere Weg, wenn die Einordnung einer Einheit unklar ist — etwa bei ehemaligen Gewerbeflächen oder Souterrainräumen.

Bußgelder, Auskunftspflichten, Rechtsschutz

  • Bis 500.000 € für Zweckentfremdung ohne erforderliche Genehmigung. Eine nachträgliche Genehmigung heilt die Ordnungswidrigkeit nicht.
  • Bis 50.000 € für Verstöße gegen Auskunftspflichten und gegen die Registrierungspflicht.
  • Auskunfts- und Betretungsrecht (§ 12 ZeS): Nicht nur Eigentümer, sondern auch Besitzer, Verwalter, Vermittler sowie Energie- und Wasserversorger müssen bei tatsächlichen Anhaltspunkten Auskunft geben — bis hin zu Mietverträgen und Buchungszahlen.
  • Klagen gegen Verwaltungsakte zum Vollzug der Satzung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs. 4 ZeS).

Wer in München möbliert oder auf Zeit vermietet, sollte die Abgrenzung kennen: Möbliert an Dauermieter ist Wohnnutzung und unproblematisch. Dieselbe Wohnung an wechselnde Gäste über acht Wochen im Jahr ist Zweckentfremdung. Mehr zur möblierten Vermietung

COLYO Redaktion — COLYO ist die Verwaltungsmarke der BM Property Partners GmbH, München. Stand September 2026. Allgemeine Hinweise nach bestem Wissen, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Fragen zu diesem Thema

Wie lange darf eine Wohnung in München leer stehen?
Höchstens drei Monate ohne zulässigen Grund. Längerer Leerstand gilt als Zweckentfremdung und ist genehmigungspflichtig. Keine Zweckentfremdung liegt vor bei nachweislichen Vermietungsbemühungen, zügiger Sanierung oder bevorstehender Veräußerung.
Wie viele Tage darf ich meine Wohnung als Ferienwohnung vermieten?
Insgesamt bis zu acht Wochen, also 56 Kalendertage im Kalenderjahr, auch verteilt auf mehrere Zeiträume. Darüber hinaus liegt genehmigungspflichtige Zweckentfremdung vor.
Wie hoch sind die Bußgelder?
Bis zu 500.000 Euro je Verstoß bei Zweckentfremdung ohne erforderliche Genehmigung, bis zu 50.000 Euro bei Verstößen gegen Auskunfts- und Registrierungspflichten. Eine nachträgliche Genehmigung beseitigt die Ordnungswidrigkeit nicht.
Gibt es in München schon eine Registrierungspflicht für Kurzzeitvermietung?
Die neue Satzung sieht sie in § 5a vor, die Stadt weist aber darauf hin, dass bislang noch kein Registrierungsverfahren gilt und damit auch noch keine Registrierungspflicht besteht. Das Verfahren ist in Vorbereitung.
Was ist ein Negativattest?
Eine Bestätigung der Stadt, dass für eine Maßnahme keine Zweckentfremdungsgenehmigung nötig ist, weil kein Wohnraum im Sinne der Satzung vorliegt. Es wird auf Antrag ausgestellt (§ 10 ZeS).

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