München
Räum- und Streupflicht in München
Kurz beantwortet: München hat eine Besonderheit, die viele Eigentümer nicht kennen: Im Vollanschlussgebiet — innerhalb des Mittleren Rings und im Kernbereich von Pasing — sind Grundstückseigentümer von der Räum- und Streupflicht für Gehwege befreit, dort räumt die Stadt. Außerhalb dieses Gebiets sind Sie verpflichtet: an Werktagen bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr, danach bis 20 Uhr so oft wie nötig zu wiederholen. Streusalz ist verboten.
Inhalt
Wo Sie überhaupt verpflichtet sind
Das städtische Infoblatt ist hier eindeutig: Grundstückseigentümer im Vollanschlussgebiet — innerhalb des Mittleren Rings und im Kernbereich von Pasing — sind von der Räum- und Streupflicht für Gehwege befreit. Dort übernimmt die Stadt. Außerhalb dieses Gebiets liegt die Pflicht beim Eigentümer.
Für eine Eigentumswohnung heißt das in der Regel: Die Pflicht trifft die Eigentümergemeinschaft als Grundstückseigentümerin, nicht Sie einzeln. Die WEG beauftragt üblicherweise einen Dienstleister, die Kosten laufen über das Hausgeld und sind als Betriebskosten umlagefähig. Relevant wird es für Sie direkt, wenn Sie ein ganzes Haus besitzen oder die Gemeinschaft die Pflicht auf die Bewohner verteilt hat.
Zeiten und Umfang
Nach § 5 Abs. 2 der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung sind Gehwege „in ausreichender Breite an Werktagen spätestens bis 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 8 Uhr von Schnee und Glätte freizuhalten und bei Glätte mit geeigneten Mitteln zu streuen". Das ist bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.
Zur Breite: Nach der Rechtsprechung des BGH genügt ein Streifen von etwa 1 bis 1,20 Meter — so, dass zwei Fußgänger vorsichtig aneinander vorbeikommen. Die oft kolportierten 1,50 Meter sind für München nicht belegt. Wo kein Gehweg vorhanden ist, ist am Rand der Straße eine entsprechende Fläche zu räumen.
Kein Streusalz
Erlaubt sind Sand oder Splitt. Die Verwendung ätzender Stoffe — also Streusalz — ist aus Umweltschutzgründen verboten. Das gilt auch dann, wenn der Mieter räumt: Wer Salz streut, riskiert ein Bußgeld, und der Eigentümer bekommt die Beschwerde.
Übertragung auf den Mieter
Möglich, aber nur bei klarer Vereinbarung: im Mietvertrag, in einem unterschriebenen Zusatz oder in der Hausordnung, sofern diese Bestandteil des Mietvertrags ist.
Alternativ lassen sich die Kosten eines beauftragten Dienstleisters anteilig über die Betriebskostenabrechnung umlegen. Auch dafür braucht es eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag.
Haftung und Kontrolle
Auch nach wirksamer Übertragung bleibt eine Kontrollpflicht. Die Stadt empfiehlt Vermietern ausdrücklich, regelmäßig zu prüfen, ob der Winterdienst sachgerecht ausgeführt wurde — nur so lässt sich im Schadensfall entlasten. Praktisch heißt das: dokumentieren. Ein Foto vom geräumten Gehweg an einem Streittag ist mehr wert als jede Erinnerung.
Wer stürzt und sich verletzt, macht Schmerzensgeld und Folgekosten geltend — das läuft über die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Prüfen Sie, ob diese besteht und ob die Deckungssumme zeitgemäß ist.