Behörde
Die Wohnungsgeberbestätigung
Kurz beantwortet: Wer eine Wohnung vermietet, muss den Einzug des Mieters gegenüber der Meldebehörde bestätigen — innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug (§ 19 BMG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BMG). Die Bestätigung darf nur der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person ausstellen; die Hausverwaltung darf das also übernehmen. Fehlt sie, ist sie falsch oder kommt sie zu spät, drohen Bußgelder bis zu 1.000 Euro.
Inhalt
Wer muss, und bis wann
Die Stadt München formuliert es unmissverständlich: „Als Wohnungsgeber*in, Eigentümer*in … sind Sie gesetzlich verpflichtet, den Einzug einer meldepflichtigen Person (Mieter*in, Untermieter*in, Eigentümer*in) innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen."
Die Frist hängt an § 17 Abs. 1 BMG: Wer eine Wohnung bezieht, muss sich binnen zwei Wochen anmelden — und ohne Ihre Bestätigung kann er das nicht. Praktisch heißt das: Die Bestätigung gehört in den Übergabetermin, nicht in die Woche danach. Wer sie nachreicht, blockiert den Mieter bei Behörden, Banken und der Kfz-Zulassung — und bekommt zuverlässig Anrufe.
Wichtig für WGs: Jede meldepflichtige Person braucht eine eigene Bestätigung. Bei einem Zimmerwechsel in einer WG fällt sie also jedes Mal neu an.
Die vier Pflichtangaben
§ 19 Abs. 3 BMG verlangt genau vier Dinge:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers — und, falls der Wohnungsgeber nicht der Eigentümer ist, zusätzlich der Name des Eigentümers.
- Einzugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- Namen der meldepflichtigen Personen
Der zweite Halbsatz der ersten Angabe wird regelmäßig übersehen: Stellt die Hausverwaltung die Bestätigung aus, muss der Eigentümer trotzdem namentlich genannt werden.
Anmeldung in München
Der Mieter meldet sich beim Bürgerbüro des Kreisverwaltungsreferats an, etwa in der Ruppertstraße 19. Für den Wohnungsgeber gibt es zwei Wege:
- Schriftlich: ausgefülltes und unterschriebenes Formular, das der Mieter zur Anmeldung mitbringt. Der einfache und in der Praxis übliche Weg.
- Elektronisch: direkt gegenüber der Meldebehörde, mit deutschem Personalausweis, eID und AusweisApp. Der Wohnungsgeber erhält dann ein Zuordnungsmerkmal, das er dem Mieter für dessen Anmeldung mitteilen muss (§ 19 Abs. 4 BMG).
Scheinanmeldungen — der teure Sonderfall
§ 19 Abs. 6 BMG verbietet es, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, ohne dass ein tatsächlicher Bezug erfolgt. München ahndet das mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro. Das ist kein theoretischer Fall: Anfragen nach einer „Meldeadresse" gegen Geld erreichen Vermieter regelmäßig. Die Antwort darauf ist immer Nein.
Wie wir das handhaben
Die Bestätigung wird bei uns im Übergabetermin ausgestellt und unterschrieben mitgegeben, zusammen mit dem Übergabeprotokoll und den Zählerständen. Eine Kopie geht in die Objektakte — falls Jahre später jemand fragt, wann genau jemand eingezogen ist. Bei Auszug bestätigen wir auf Verlangen auch den Auszug, soweit erforderlich.