Abrechnung
Kabelgebühr, Glasfaser und die Nebenkostenabrechnung
Kurz beantwortet: Das Nebenkostenprivileg für Kabelanschlüsse ist zum 30. Juni 2024 endgültig entfallen: Laufende Grundgebühren für Breitbandanschlüsse und Kabelweitersendungsgebühren dürfen nicht mehr als Betriebskosten umgelegt werden. Umlagefähig bleiben der Betriebsstrom der Verteilanlage und — bei vollständiger Glasfaseranbindung — das Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 TKG: höchstens 60 € je Wohnung und Jahr, maximal 540 € insgesamt, längstens fünf Jahre.
Inhalt
Was zum 30. Juni 2024 weggefallen ist
Über Jahrzehnte konnten Vermieter die Kosten eines Sammelkabelanschlusses pauschal auf alle Mieter umlegen — unabhängig davon, ob der Mieter ihn nutzte. Diese Möglichkeit ist entfallen. In § 2 Nr. 15 BetrKV ist die Umlage des Nutzungsentgelts für eine nicht zum Gebäude gehörende Antennenanlage, der Kabelweitersendungsgebühren und der laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse nur noch „bis zum 30. Juni 2024" vorgesehen.
Für ab dem 1. Dezember 2021 errichtete Anlagen galt die Umlagemöglichkeit von vornherein nicht.
Wer diese Position heute noch in der Nebenkostenabrechnung führt, produziert einen angreifbaren Abrechnungspunkt — und hat, je nach Vertrag mit dem Kabelanbieter, möglicherweise noch laufende Kosten, die er inzwischen selbst trägt. Das ist einer der Punkte, die wir bei der Übernahme einer Verwaltung als Erstes prüfen.
Was umlagefähig bleibt
- Betriebsstrom der Gemeinschaftsantennen- oder Verteilanlage
- Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 TKG — unter den unten genannten Bedingungen
- Wartung und Betrieb der gebäudeinternen Verteilanlage, soweit vom Katalog gedeckt
Das Glasfaserbereitstellungsentgelt
Der Gesetzgeber hat mit dem Wegfall des Privilegs zugleich einen Anreiz für den Glasfaserausbau geschaffen. Wer sein Gebäude vollständig mit Glasfaser anbinden lässt, kann die Baukosten über ein Bereitstellungsentgelt auf die Mieter umlegen:
| Grenze | Wert |
|---|---|
| Je Wohneinheit und Jahr | höchstens 60 € |
| Insgesamt je Wohneinheit | höchstens 540 € |
| Dauer | höchstens 5 Jahre, verlängerbar auf max. 9 Jahre, wenn 5 Jahre zur Refinanzierung nicht reichen |
| „Aufwändige Maßnahme" | ab über 300 € Gesamtkosten — dann Begründungspflicht des Betreibers |
| Befristung der Regelung | gilt für Infrastrukturen, die spätestens am 31.12.2027 errichtet wurden |
Die Bedingungen, an denen es scheitern kann
- Vollständige Glasfaseranbindung der gebäudeinternen Verteilanlage an ein Netz mit sehr hoher Kapazität. Eine Mischlösung genügt nicht.
- Freie Anbieterwahl des Mieters muss gewährleistet sein.
- Wirtschaftlichkeit: § 556 Abs. 3a BGB verlangt eine wirtschaftliche Umsetzung. Bei einer aufwändigen Maßnahme dürfen Sie nur umlegen, wenn Sie soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste gewählt haben. Diese Angebote sollten Sie aufbewahren.
- Umlage nur auf Wohnungen, die tatsächlich angebunden sind.
Entweder Umlage oder Modernisierungsmieterhöhung
Ein Punkt, der in der Praxis Geld kostet: Wer den Glasfaserausbau als Modernisierung nach § 555b Nr. 4a BGB behandelt und dafür eine Mieterhöhung nach § 559 BGB verlangt, darf kein Bereitstellungsentgelt als Betriebskosten umlegen. Es gilt entweder — oder.
Welcher Weg günstiger ist, hängt an den Kosten je Einheit und an der geplanten Haltedauer. Das Bereitstellungsentgelt ist gedeckelt und endet nach fünf bis neun Jahren; die Modernisierungsumlage bleibt dauerhaft in der Miete, unterliegt aber der Kappung. Bei einer einzelnen Eigentumswohnung entscheidet das ohnehin meist die WEG für das ganze Haus — dann ist die Frage für Sie, ob die Gemeinschaft den Weg gewählt hat, der zu Ihrer Vermietungssituation passt.