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Neu 2026

Untervermietung erlauben oder ablehnen

Kurz beantwortet: Ein Mieter hat nach § 553 BGB Anspruch auf Erlaubnis, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten, wenn nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entsteht. Für die vollständige Überlassung gibt es diesen Anspruch nicht. Neu und wichtig: Der BGH hat am 28. Januar 2026 entschieden, dass eine gewinnbringende Untervermietung kein berechtigtes Interesse begründet — und dass unerlaubte gewinnbringende Untervermietung eine ordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

Wann ein Anspruch auf Erlaubnis besteht

Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:

  1. Es geht um einen Teil des Wohnraums, nicht um die ganze Wohnung.
  2. Das berechtigte Interesse ist nach Vertragsschluss entstanden.
  3. Dem Vermieter ist die Überlassung zumutbar.

Als berechtigtes Interesse anerkannt sind typischerweise: Auszug des Partners und dadurch gestiegene Belastung, längerer berufs- oder studienbedingter Auslandsaufenthalt, Aufnahme einer pflegebedürftigen Person, veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Es genügt ein vernünftiger Grund; die Hürde ist bewusst niedrig.

Das BGH-Urteil vom 28. Januar 2026

Der Bundesgerichtshof hat in der Sache VIII ZR 228/23 entschieden: Wer über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinaus Gewinn erzielen will, hat kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB. Und weiter: Unerlaubte gewinnbringende Untervermietung ist eine erhebliche Pflichtverletzung, die eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigen kann.

Warum das in München relevant ist In einer Stadt mit diesen Mietniveaus ist die Differenz zwischen Bestandsmiete und Untermiete oft erheblich — das Geschäftsmodell „günstig gemietet, teuer weitervermietet" war verbreitet. Für Eigentümer mit WG-Wohnungen und möblierten Einheiten ist das Urteil die praktisch wichtigste Entscheidung des Jahres.

Wann Sie ablehnen dürfen

  • Wichtiger Grund in der Person des Untermieters — etwa vorangegangene Störungen.
  • Überbelegung der Wohnung.
  • Sonstige Unzumutbarkeit im Einzelfall.
  • Es geht um die ganze Wohnung — dann besteht schon kein Anspruch.
  • Das Interesse ist gewinnorientiert (BGH 2026).

Wichtig: Eine unberechtigte Verweigerung kann Schadensersatzansprüche auslösen und den Mieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Pauschal ablehnen ist keine Strategie.

Der Untermietzuschlag

Nach § 553 Abs. 2 BGB darf ein Zuschlag verlangt werden, wenn dem Vermieter die Überlassung nur bei angemessener Erhöhung zuzumuten ist. Das ist kein Automatismus, sondern eine Einzelfallentscheidung — begründet wird sie meist mit höheren Betriebskosten und stärkerer Abnutzung.

Eine gesetzliche Höhe gibt es nicht. In der instanzgerichtlichen Praxis werden Größenordnungen diskutiert, die sich an der Untermiete oder an einem moderaten Monatsbetrag orientieren; verbindliche Leitlinien existieren nicht. Rückwirkend lässt sich ein Zuschlag nicht verlangen.

Wie wir Untermietanfragen bearbeiten

  1. Anfrage schriftlich anfordern: Wer soll einziehen, welcher Teil der Wohnung, ab wann, für wie lange, zu welchem Entgelt.
  2. Prüfen, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt und ob Gewinnerzielung im Spiel ist.
  3. Prüfen, ob Ablehnungsgründe bestehen — insbesondere Belegungsdichte.
  4. Entscheidung mit Ihnen abstimmen, Erlaubnis personenbezogen und befristet erteilen, gegebenenfalls mit Zuschlag.
  5. Dokumentieren — die Erlaubnis für Person A gilt nicht für deren Nachfolger.

COLYO Redaktion — COLYO ist die Verwaltungsmarke der BM Property Partners GmbH, München. Stand September 2026. Allgemeine Hinweise nach bestem Wissen, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Fragen zu diesem Thema

Muss ich eine Untervermietung erlauben?
Wenn der Mieter nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils der Wohnung hat und Ihnen die Überlassung zumutbar ist: ja (§ 553 Abs. 1 BGB). Für die gesamte Wohnung besteht kein Anspruch.
Darf der Mieter mit der Untervermietung Gewinn machen?
Nein. Der BGH hat am 28. Januar 2026 entschieden, dass eine über die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehende Gewinnerzielung kein berechtigtes Interesse begründet. Unerlaubte gewinnbringende Untervermietung kann eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.
Wie hoch darf ein Untermietzuschlag sein?
Eine gesetzliche Grenze gibt es nicht. Er muss angemessen sein und setzt voraus, dass Ihnen die Überlassung nur mit Erhöhung zuzumuten ist — typischerweise begründet mit höheren Betriebskosten und stärkerer Abnutzung. Rückwirkend ist er nicht möglich.
Gilt eine erteilte Erlaubnis dauerhaft?
Sie sollte personenbezogen und befristet erteilt werden. Zieht der Untermieter aus und ein anderer ein, ist das eine neue Anfrage.

Das alles müssen Sie nicht selbst machen.

COLYO übernimmt die komplette Verwaltung Ihrer Wohnung in München — 50,00 € brutto je Wohnung und Monat, 40,00 € je WG-Zimmer, Kündigungsfrist drei Monate.

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