Technik
Abnahme und Gewährleistung
Kurz beantwortet: Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist — ab dann läuft die Gewährleistung. Sie beträgt bei Arbeiten an einer Sache in der Regel zwei Jahre, bei Arbeiten an einem Bauwerk fünf Jahre (§ 634a BGB). Wir nehmen erst ab, wenn wir die Leistung geprüft haben, und notieren die Frist.
Was die Abnahme bewirkt
- Die Vergütung wird fällig.
- Die Beweislast für Mängel kehrt sich um — vorher muss der Handwerker die Mangelfreiheit beweisen, danach der Auftraggeber den Mangel.
- Die Gewährleistungsfrist beginnt.
Wer vorbehaltlos abnimmt, obwohl er einen Mangel kennt, verliert bestimmte Rechte (§ 640 Abs. 3 BGB). Bekannte und erkennbare Mängel gehören deshalb ins Abnahmeprotokoll.
Die Fristen
| Art der Leistung | Verjährung der Mängelansprüche |
|---|---|
| Reparatur an einer Sache, z. B. Therme, Armatur | 2 Jahre |
| Einbau oder Austausch der Heizungsanlage | in der Regel 5 Jahre |
| Arbeiten an einem Bauwerk, z. B. Badsanierung, Abdichtung | 5 Jahre |
Wie wir es machen
Abnahme vor Ort oder anhand von Fotos und Rückmeldung des Mieters, Rechnungsprüfung gegen Angebot und Stundennachweis, Eintrag der Gewährleistungsfrist in die Objektakte. Tritt derselbe Mangel innerhalb der Frist wieder auf, fordern wir kostenfreie Nachbesserung — statt eine neue Rechnung zu bezahlen. Zur Rechnungsprüfung