Prüfpflicht
Aufzug: Wartung, Prüfung, Notruf
Kurz beantwortet: Aufzüge sind überwachungsbedürftige Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung. Sie müssen regelmäßig von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft, laufend gewartet und mit einem Notrufsystem mit Sprechverbindung ausgestattet sein. In einer Eigentümergemeinschaft ist das Sache der WEG. Die laufenden Kosten sind nach § 2 Nr. 7 BetrKV umlagefähig, Reparaturen nicht.
Inhalt
Die Pflichten des Betreibers
- Wiederkehrende Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle, mit Zwischenprüfungen
- Wartung nach Herstellervorgaben, üblicherweise über einen Wartungsvertrag
- Notrufsystem, das eine Zweiwege-Kommunikation mit einer ständig besetzten Stelle ermöglicht
- Prüfplakette in der Kabine mit dem nächsten Prüftermin
Ein Aufzug ohne gültige Prüfung darf nicht betrieben werden. Fällt er deshalb aus, ist das für Mieter in oberen Etagen ein Mangel.
Die Rolle der WEG
Der Aufzug gehört zum Gemeinschaftseigentum; Prüfung, Wartung und Reparatur beauftragt der WEG-Verwalter. Wir melden Ausfälle, verfolgen nach und achten in der Hausgeldabrechnung darauf, dass laufende Kosten und Reparaturen getrennt ausgewiesen sind.
Umlage
Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Pflege, Prüfung und Wartung sind nach § 2 Nr. 7 BetrKV umlagefähig. Reparaturen und Modernisierungen nicht. Mieter im Erdgeschoss dürfen nach der Rechtsprechung grundsätzlich an den Aufzugskosten beteiligt werden, wenn der Mietvertrag nichts anderes regelt.