Mieterwechsel
Die Kautionsabrechnung
Kurz beantwortet: Eine gesetzliche Frist für die Rückzahlung gibt es nicht; maßgeblich ist eine angemessene Prüffrist im Einzelfall — in einfachen Fällen zwei bis drei Monate. Die oft genannten sechs Monate sind eine Faustregel, kein Recht. Für eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung darf ein bezifferter Teil länger einbehalten werden, der Rest ist auszuzahlen — samt Zinsen.
Die Frist
Der Vermieter braucht Zeit, um zu prüfen, ob ihm noch Ansprüche zustehen. Wie viel, hängt vom Fall ab: Bei einer sauberen Endabnahme ohne offene Punkte ist die Kaution nach wenigen Wochen abrechenbar. Stehen Schadensersatzansprüche im Raum, dauert es länger — aber nicht beliebig: Diese Ansprüche verjähren nach sechs Monaten ab Rückgabe. Mit der Kaution aufrechnen kann der Vermieter zwar auch danach noch (§ 215 BGB), zügig abrechnen ist trotzdem der sauberere Weg.
Einbehalt für die Nebenkosten
Solange eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung des laufenden Jahres möglich ist, darf ein angemessener Teil zurückbehalten werden. Angemessen heißt: orientiert an den Nachzahlungen der Vorjahre, nicht die gesamte Kaution. Den unstrittigen Rest zahlen wir aus, sobald Endabnahme und Schlüsselrückgabe erledigt sind.
Was in die Abrechnung gehört
- Kautionsbetrag plus angefallene Zinsen
- Aufgerechnete Forderungen mit Begründung und Belegen: Mietrückstände, Schäden über die normale Abnutzung hinaus, nicht zurückgegebene Schlüssel
- Bezifferter Einbehalt für die ausstehende Betriebskostenabrechnung
- Auszahlungsbetrag und Termin
Ohne Begründung einbehaltene Beträge sind der zuverlässigste Weg in einen Streit, der mehr kostet als der Betrag. Wir begründen jeden Posten. Mehr zur Kaution