Verwaltung
Rundfunkbeitrag bei Vermietung und Leerstand
Kurz beantwortet: Beitragspflichtig ist, wer eine Wohnung selbst bewohnt — also der Mieter, nicht der Eigentümer. Eine leerstehende Wohnung, die niemand bewohnt, löst keine Beitragspflicht aus. Trotzdem schreibt der Beitragsservice Eigentümer gelegentlich an, etwa nach einem Meldedatenabgleich. Dann genügt eine kurze Antwort mit Mietvertrag oder Leerstandszeitraum.
Wer zahlt
Der Rundfunkbeitrag knüpft an die Wohnung und ihren Inhaber an. Inhaber ist, wer die Wohnung selbst bewohnt; vermutet wird das bei jedem, der dort gemeldet ist oder im Mietvertrag steht. Bei einer vermieteten Wohnung ist das der Mieter. In einer WG zahlt ein Bewohner für alle — wer, regeln die Bewohner untereinander.
Bei Leerstand
Wohnt niemand in der Wohnung, gibt es niemanden, der beitragspflichtig ist. Der Eigentümer zahlt für eine vermietete oder leerstehende Wohnung, in der er selbst nicht wohnt, keinen Beitrag.
Wenn Post vom Beitragsservice kommt
Das passiert nach Meldedatenabgleichen oder wenn ein Mieter sich nicht angemeldet hat. Antwort genügt: Die Wohnung ist vermietet an … seit …, oder sie stand leer von … bis …. Wir beantworten solche Schreiben für unsere Eigentümer mit den Nachweisen aus der Akte — eine kleine Position, die über Monate lästig werden kann, wenn niemand reagiert.