Mieterkontakt
Haustiere, Einbauten, Umbauten
Kurz beantwortet: Ein generelles Verbot von Hunden und Katzen im Formularmietvertrag ist unwirksam; entschieden wird im Einzelfall. Kleintiere sind ohnehin erlaubt. Bei Einbauten gilt: Der Mieter darf sie beim Auszug wieder mitnehmen und muss in der Regel den ursprünglichen Zustand herstellen. Für bestimmte Umbauten — Barrierefreiheit, E-Ladestation, Einbruchschutz — haben Mieter seit 2020 einen Anspruch auf Erlaubnis.
Haustiere
Der BGH hat 2013 entschieden, dass eine Formularklausel, die Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos verbietet, unwirksam ist. Stattdessen ist im Einzelfall abzuwägen: Größe und Art des Tiers, Wohnungsgröße, Interessen der Nachbarn. Kleintiere wie Fische, Hamster oder Vögel in üblicher Zahl sind ohne Zustimmung erlaubt. Wir entscheiden Anfragen mit Ihnen und halten Erlaubnisse schriftlich fest — personen- und tierbezogen.
Einbauten
Baut der Mieter etwas ein — eine Küche, eine Markise, ein zusätzliches Regal an der Wand —, darf er es beim Auszug wieder wegnehmen (§ 539 Abs. 2 BGB) und muss grundsätzlich den ursprünglichen Zustand herstellen. Soll ein Einbau bleiben, gehört das schriftlich geregelt: übernommen, gegen Ablöse oder ohne. Sonst streitet man beim Auszug über etwas, das bei Einzug niemand dokumentiert hat.
Umbauten, auf die Mieter Anspruch haben
Seit der Reform 2020 kann der Mieter die Erlaubnis zu baulichen Veränderungen verlangen, die dienen
- dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung,
- dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
- dem Einbruchschutz,
- der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (seit Oktober 2024).
Der Vermieter kann die Erlaubnis nur verweigern, wenn sein Interesse am unveränderten Erhalt überwiegt, und er kann die Erlaubnis von einer zusätzlichen Sicherheit für den Rückbau abhängig machen. In einer Eigentumswohnung braucht es für Eingriffe am Gemeinschaftseigentum zusätzlich die WEG.