WG
Kündigung und Befristung bei WG-Zimmern
Kurz beantwortet: Ein WG-Zimmer mit Einzelvertrag kann der Mieter mit drei Monaten Frist kündigen. Der Vermieter braucht wie bei jeder Wohnung ein berechtigtes Interesse. Ein befristeter Vertrag ist nur mit einem der gesetzlichen Gründe des § 575 BGB wirksam — „ein Semester“ gehört nicht dazu. Wer Planungssicherheit will, vereinbart stattdessen einen beiderseitigen Kündigungsverzicht.
Kündigung durch den Mieter
Drei Monate zum Monatsende, schriftlich mit Unterschrift (§ 573c BGB). Bei Einzelverträgen kündigt jeder für sein Zimmer, beim gemeinsamen Vertrag nur die ganze WG zusammen. Die Vertragsmodelle
Warum eine Befristung meist nicht hält
Ein Zeitmietvertrag ist bei Wohnraum nur wirksam, wenn der Vermieter nach Ablauf die Räume selbst oder für Angehörige nutzen, wesentlich umbauen oder an einen Dienstverpflichteten vermieten will und das bei Vertragsschluss schriftlich begründet (§ 575 BGB). Fehlt der Grund, gilt der Vertrag als unbefristet. Die Ausnahme für Wohnraum zum „vorübergehenden Gebrauch“ legen Gerichte eng aus. Wer sich bei einem Semestermieter darauf verlässt, hat im Zweifel einen unbefristeten Vertrag mit vollem Kündigungsschutz.
Der Kündigungsverzicht
Was funktioniert: ein beiderseitiger Verzicht auf die ordentliche Kündigung für eine feste Zeit. In einem Formularvertrag ist das nach der Rechtsprechung des BGH für bis zu vier Jahre möglich. Für WG-Zimmer sind zwölf Monate ein vernünftiges Maß — lang genug, um die Neuvermietung zu rechnen, kurz genug, dass sich Studierende darauf einlassen.
Kündigung durch den Vermieter
Der Vermieter braucht ein berechtigtes Interesse: erhebliche Pflichtverletzungen, Zahlungsverzug oder Eigenbedarf. Streit in der WG ist für sich kein Kündigungsgrund. Stört ein Bewohner den Hausfrieden nachhaltig, führt der Weg über die Abmahnung. Kündigung und Räumung