WG
WG-Vermietung und Steuern
Kurz beantwortet: Die Vermietung von WG-Zimmern ist steuerlich in aller Regel Vermietung und Verpachtung — keine Umsatzsteuer, keine Gewerbesteuer, Anlage V. Die Möbel werden über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben, geringwertige Stücke bis 800 Euro netto sofort. Gewerblich wird es erst mit hotelähnlichen Leistungen. Zieht das eigene Kind mit ein, muss sein Mietvertrag wie unter Fremden geschlossen und durchgeführt werden.
Welche Einkunftsart
Die dauerhafte Vermietung von Wohnraum ist umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG), auch möbliert. Die Einnahmen sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gewerblich — mit Gewerbesteuer — wird die Vermietung erst, wenn Leistungen dazukommen, wie sie ein Hotel oder eine Pension bietet: tägliche Reinigung der Zimmer, Frühstück, Rezeption. Eine Reinigung der Gemeinschaftsflächen und Internet reichen dafür nicht.
Möbel und Ausstattung
- Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto je Stück — Bett, Stuhl, Lampe — sind im Jahr der Anschaffung voll abziehbar.
- Teurere Stücke werden über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. Eine Einbauküche wird nach der Rechtsprechung des BFH als Ganzes über zehn Jahre abgeschrieben.
- Laufende Kosten für Internet, Strom und Reinigung, die Sie für die WG bezahlen, sind Werbungskosten; was die Mieter dafür zahlen, sind Einnahmen.
- Verwaltungskosten — bei uns 40,00 € je Zimmer im Monat — sind Werbungskosten.
Wenn das eigene Kind mit einzieht
Viele Eltern kaufen eine WG-Wohnung, wenn ein Kind zum Studium nach München zieht, und vermieten die übrigen Zimmer. Das Finanzamt erkennt den Mietvertrag mit dem eigenen Kind an, wenn er wie unter Fremden geschlossen und tatsächlich durchgeführt wird: schriftlicher Vertrag, übliche Konditionen, tatsächliche Zahlung. Liegt die Miete unter 66 Prozent der ortsüblichen Miete, werden die Werbungskosten nur anteilig anerkannt (§ 21 Abs. 2 EStG). Die Einzelheiten gehören zu Ihrem Steuerberater; wir liefern die Unterlagen. Unterlagen für die Anlage V